Ein hochwertiger Parkettboden verleiht jedem Zuhause Wärme, Stil und Langlebigkeit – doch in Mietwohnungen ist das Thema oft mit Unsicherheit verbunden. Darf man als Mieter Parkett verlegen? Muss man Kratzer oder Abnutzung bezahlen? Und was gilt, wenn bereits ein Parkettboden vorhanden ist? In diesem Beitrag klären wir, worauf Mieter und Vermieter achten sollten, welche Rechte und Pflichten bestehen und wie man Konflikte rund um den schönen Holzfußboden vermeidet.
1. Grundsätzliches: Eigentum und Verantwortung
In Mietwohnungen gilt: Der Boden gehört dem Vermieter.
Das bedeutet, dass größere Veränderungen, wie das Verlegen eines neuen Parkettbodens oder das Abschleifen des vorhandenen Bodens, grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedürfen.
Wer eigenmächtig handelt, riskiert, beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu müssen – auf eigene Kosten. Deshalb sollte jede geplante Veränderung am Bodenbelag schriftlich genehmigt werden.
Kleinere Maßnahmen, die den Boden nicht dauerhaft verändern, wie etwa das Auslegen von Teppichen, das Anbringen von Filzgleitern oder das Verwenden von Schutzmatten, sind selbstverständlich erlaubt und sogar empfehlenswert, um das Parkett zu schonen.
2. Wenn bereits Parkett vorhanden ist
Viele Mietwohnungen sind bereits mit Parkett ausgestattet – ein echtes Qualitätsmerkmal. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Boden pfleglich zu behandeln, also für regelmäßige Reinigung und sachgemäße Nutzung zu sorgen.
Dazu gehört:
- keine übermäßige Feuchtigkeit beim Wischen,
- Filzgleiter unter Möbeln,
- das Vermeiden von Schäden durch Absätze, Rollstühle oder schwere Gegenstände.
Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch – also Laufspuren, kleinere Kratzer oder matte Stellen – gilt jedoch als normaler Verschleiß und muss vom Mieter nicht ersetzt werden.
Anders sieht es aus, wenn Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, etwa durch ständige Nässe, fehlende Pflege oder das Schleifen schwerer Möbel über den Boden. In solchen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass der Schaden auf Kosten des Mieters beseitigt wird.
3. Renovieren, Abschleifen, Aufbereiten – nur mit Zustimmung
Das Abschleifen oder Versiegeln eines Parkettbodens ist eine tiefgreifende Veränderung und darf nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Auch wenn die Absicht gut gemeint ist: Das Ergebnis kann den Wert des Bodens beeinflussen – positiv oder negativ.
Wir von R.K. Parkett erleben immer wieder, dass gut gemeinte Eigenleistungen zu Problemen führen. Ein zu stark geschliffener Boden, falsche Lacke oder nicht passende Öle können langfristig Schäden verursachen. Daher empfehlen wir, Renovierungen immer durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen – idealerweise im Auftrag oder nach Freigabe des Vermieters.
Wenn der Eigentümer zustimmt, lässt sich ein älteres Parkett durch professionelles Schleifen und Versiegeln in nahezu neuwertigen Zustand versetzen – eine Maßnahme, die den Wert der Wohnung deutlich steigern kann.
4. Wer zahlt bei Schäden oder Renovierung?
Das Mietrecht unterscheidet zwischen Abnutzung und Beschädigung:
- Normale Abnutzung ist durch die Miete abgegolten. Der Vermieter muss diese Kosten tragen, wenn der Boden nach Jahren Nutzung Anzeichen von Verschleiß zeigt.
- Beschädigung durch unsachgemäße Nutzung muss der Mieter ersetzen.
Wenn beim Auszug festgestellt wird, dass das Parkett über die normale Abnutzung hinaus beschädigt ist (z. B. tiefe Kratzer, Brandflecken oder Wasserschäden), kann der Vermieter die Reparatur oder Abschleifkosten anteilig von der Kaution einbehalten.
Unser Tipp: Fotos beim Ein- und Auszug helfen, Missverständnisse zu vermeiden. So lässt sich der Zustand des Bodens im Zweifel nachweisen.
5. Parkett selbst verlegen – geht das?
Mieter dürfen Parkett grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters verlegen. Dabei gilt:
- Wird das Parkett schwimmend verlegt (also ohne Verklebung), kann es meist problemlos wieder entfernt werden.
- Verklebtes Parkett gilt als bauliche Veränderung und darf nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis erfolgen.
Wer den Boden selbst verlegt, sollte sich zudem bewusst sein: Der Vermieter kann beim Auszug verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird – inklusive Entfernung des neuen Bodens.
Wenn Sie sich dennoch für das Verlegen in einer Mietwohnung entscheiden, beraten wir von R.K. Parkett gern, welche Materialien sich für eine spätere Rückrüstung eignen und wie sich der Untergrund schützen lässt.
6. Pflegepflicht – kleine Maßnahmen, große Wirkung
Ob Eigentum oder Miete – gepflegtes Parkett ist immer eine Investition in Werterhalt. Auch Mieter profitieren davon, wenn der Boden lange schön bleibt. Mit wenigen Maßnahmen lässt sich der Zustand dauerhaft erhalten:
- Regelmäßige Reinigung mit geeignetem Parkettreiniger.
- Vermeidung von zu viel Wasser beim Wischen.
- Schutzmatten unter Bürostühlen.
- Keine aggressiven Reinigungsmittel verwenden.
Ein gepflegter Boden hinterlässt bei der Wohnungsübergabe einen positiven Eindruck – und kann Konflikte vermeiden, bevor sie entstehen.
7. Fazit: Mieter dürfen genießen – aber mit Verantwortung
Parkett in Mietwohnungen ist ein echter Wohnwertfaktor. Wer die Grundregeln kennt, kann den Boden genießen, ohne rechtliche oder finanzielle Risiken einzugehen.
Kleine Kratzer und Gebrauchsspuren sind völlig normal, doch größere Eingriffe oder Renovierungen gehören in die Hände von Fachleuten – und sollten immer mit dem Vermieter abgestimmt werden.